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Satzung

für den „Südheide Tourismus und Gewerbe Samtgemeinde Eschede, e. V.“

§ 1

Der Verein führt den Namen „Südheide Tourismus und Gewerbe Samtgemeinde Eschede e. V.“ und hat seinen Sitz in Eschede.

Der Verein ist bei dem Amtsgericht Celle in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

Aufgabe des Vereins ist es, in die Förderung und den Schutz gewerblicher Interessen der Mitglieder wahrzunehmen sowie den örtlichen Fremdenverkehr zu fördern und zu vermehren. Er soll dies erreichen durch

a) gemeinsame Werbeaktionen sowie Maßnahmen zur Konsolidierung und Stärkung des Wirtschaftsraumes Samtgemeinde Eschede und das Eintreten für einen lauteren Wettbewerb unter den Mitgliedern,

b) die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Fremdenverkehrs gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden, Vereinigungen und der Tourismus Region Celle GmbH,

c) die örtliche Fremdenverkehrswerbung zusammen mit der Tourismus Region Celle GmbH,

d) die Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, die Mitwirkung bei der Erhöhung des Freizeitwertes sowie die Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse des Fremdenverkehrs und der sonstigen gewerblichen Wirtschaft.

§ 3

Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 dargelegten Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Ordentliche Mitgliedschaft

a) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

b) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages ohne Angabe von Gründen.

c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

d) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

e) Ein Mitglied kann ferner durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.

§ 5

Sonstige Mitgliedschaft

a) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

b) Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im Übrigen das unter § 7 Gesagte.

§ 6

Rechte der Mitglieder

a) Die Mitglieder werden aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

b) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§ 7

Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.

b) Die Ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

c) Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

§ 8

Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

b) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

c) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

d) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
aa.) Jahresbericht,
bb.) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
cc.) Genehmigung des Haushaltsplanes,
dd.) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
ee.) vorliegende Anträge.

e) Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aa.) über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den
Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
bb.) über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung
oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem
zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen
Zustimmung ausgeführt werden.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und zwei weiteren Mitgliedern.
b) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gemeinsam. Einer von ihnen muss der 1., 2. oder 3. Vorsitzende sein.

c) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

d) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.

e) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder.

f) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
aa.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer
Beschlüsse.
bb.) Bei Ausgaben bis € 1.000,00 entscheidet der Vorstand, darüber hinaus
die Mitgliederversammlung.
cc.) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
dd.) Verwaltung des Vereinsvermögens.
ee.) Einsetzung von Ausschüssen.
ff.) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

g) Der Kassenführer hat folgende Aufgaben:
aa.) Führung der laufenden Kassengeschäfte
bb.) Einziehung und Verwaltung der Mitgliederbeiträge.
Die Zeichnungsberechtigung für den Zahlungsverkehr des Vereins wird
durch Vorstandsbeschluss geregelt.

§ 10

Die Ausschüsse

a) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse befristet bzw. unbefristet einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich lösen sollen.

b) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand befristet bzw. unbefristet berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vereinsvorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 11

Die Rechnungsprüfer

a) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter in Rotation für die Dauer von drei Jahren.

b) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§ 12

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13

Die Beitragsordnung (s. Anlage)

a) Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

b) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliederbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

c) Der Verein kann auch Spenden und Zuschüsse entgegen nehmen.

 

§ 14

Änderungen der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit der Mitgliederversammlung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen. Änderungen der Satzung müssen in der Einladung als gesonderter Tagespunkt aufgeführt werden.

§ 15

Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Samtgemeinde Eschede mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige, wirtschaftsfördernde Zwecke zu verwenden.

§ 16

Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

a) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Verschmelzungsversammlung (Mitgliederversammlung) ordnungsgemäß beschlossen ist.

b) Die Tätigkeit des Vereins beginnt mit dem Tag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt worden ist.